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Riester Rente Informationen

Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in förderfähige Sparformen eingezahlt. Der Staat subventioniert die freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden.

Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und ggf. als Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerermäßigung ist nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.

Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden,
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 65. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (z.B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) müssen bereitgestellt werden.
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weit reichende Informationspflichten auferlegt, z.B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Außerdem kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000,- und 50.000,- EUR entnehmen, ohne dass dies förderschädlich wäre (Darlehen an sich selbst). Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens bis zum 65. Lebensjahr in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Da gegenwärtig kaum ein Sparer den Mindestentnahmebetrag angespart hat (Ausnahme: zusätzliche ungeförderte Sparzahlungen), wird diese Option der Riester-Rente erst in einigen Jahren in den Fokus rücken.

Änderungen 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

Änderungen 2006

Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

Geplante Änderungen 2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat). Bislang konnten sich die Koalitionäre nicht auf ein Konzept einigen.

Eine Einführung des Wohn-Riester-Sparens pünktlich zum vereinbarten Starttermin am 1. Januar ist inzwischen praktisch auszuschließen. In der SPD-Fraktion gibt es sogar Bestrebungen, das Wohn-Riester insgesamt scheitern zu lassen: "Wenn wir uns einigen, dass wir uns nicht einigen können, haben wir kein Problem".

Geplante Änderungen 2008

  • Die Bundesminister Müntefering (SPD) und Steinbrück (SPD) schlagen die Einführung eines "Kopfgeldes" von 100 € für junge Berufsanfänger unter 21 Jahren, die einen Riester-Vertrag abschließen, vor. Ältere Berufsanfänger, die z.B. erst nach einem Studium erstmalig sozialversicherungspflichtig Berufstätigkeit aufnehmen und eine Riester-Rente abschließen, werden benachteiligt.
  • Für ab 2008 geborene Kinder soll die Riester-Zulage auf 300 € erhöht werden. Für Kinder, die bis 2007 einschließlich geboren würden, bliebe es hingegen bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 €. Da jedoch ab 2007 das Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird (d.h. zwei Jahre kürzer als bislang) und somit die Riester-Kinderzulage früher entfällt, wird faktisch für bereits geborene Kinder die Riester-Förderung gekürzt.

Zulagenberechtigte Personen

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
  • Amtsträger.
  • Hartz IV Empfänger sind ebenfalls Riesterfähig

Nicht anspruchsberechtigte Personen:

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben, nicht vom Partner dauernd getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
  • Altersrentner und
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind

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